Ratgeber - proMA antwortet
Dezember 2008
Abschied von der „strict liability“ (von Rüdiger Nickel)
Sie war die „heilige Kuh“ der Dopingbekämpfung: die „strict liability“.
Sie haben sich immer vehement geweigert, von ihr abzurücken, sie, die Verbände,
internationale Fachverbände oder die WADA. Sie wurde als der unverzichtbare
Inbegriff einer ernst zu nehmenden Dopingbekämpfung in den Mittelpunkt eines jeden
Regelwerkes gestellt. Auch heute noch propagieren sie diese Regel, wonach es,
um einen Dopingverstoß anzunehmen, nur darauf ankommt, was „im Körper drin“ ist,
nicht, ob und in welchem Maße der Athlet dafür verantwortlich ist.
Grund hierfür war, dass einem erwischten Athleten immer eine Ausrede einfällt,
warum gerade in seinem Fall er nichts dafür kann. Vom Prinzip her richtig,
nur auf der Grundlage des auch im Sportrecht gültigen Verfassungsrechts nicht
durchsetzbar, weil mit ihr nicht vereinbar. In allen staatlichen
Gerichtsentscheidungen haben die internationalen Verbände, früher die Fachverbände,
jetzt die WADA, dies ins Stammbuch geschrieben bekommen. Seitdem sind viele
Änderungen vorgenommen worden, um einerseits die Fassade der „strict liability“
aufrecht zu erhalten, andererseits den rechtsstaatlichen Forderungen gerecht zu
werden, wonach diese gerade gegen staatliches Recht verstößt
(Der Grundsatz lautet: „nulla poena sine culpa“: Niemand darf für eine Tat bestraft
werden, wenn ihn keine Schuld trifft).
Mit dem neuen WADA-Code (und auf ihm aufbauend der NADA-Code) sind jetzt endlich
die letzten Dämme gebrochen: Die „strict liability“ ist aufgehoben und in den
Mülleimer der „Doping-Geschichte“ gelegt worden. Mit der Möglichkeit, eine Sperre
bei einem Dopingverstoß bis „auf Null“ zu reduzieren, ist nun ein objektiver
Dopingverstoß ohne Ahndung möglich, nämlich dann, wenn den Athleten, aus welchem
Grund auch immer, beweiskräftig eine Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden.
Aber es ist auch eine Ahndung mit mehr als 2 Jahren Sperre möglich, wenn die
Verantwortung besonders groß ist. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass hartgesottene
Athleten eine Zweijahressperre, ohne mit der Wimper zu zucken, absitzen, um dann
wieder voll ins Geschäft einzusteigen. Die ursprünglich vorgesehene vierjährige
Regel- und Muss-Sperre war seinerseits in eine zweijährige umgewandelt worden,
weil staatliche Gerichte erkannt hatten, dass eine grundsätzliche und zwingende
vierjährige Sperre bei einem Berufssportler wegen der Kürze, seinen Sport auszuüben,
unverhältnismäßig ist. Auch dieser damalige Kotau vor ordentlichen Gerichten ist
jetzt – auf solider und rechtlicher Basis – endlich wieder rückgängig gemacht worden,
so dass die Möglichkeit besteht, eine längere als zweijährige Sperre auch schon beim
Ersttäter zu verhängen. Das „persönliche Verschulden“ und die Umstände des
Einzelfalles sind jetzt bei der Bemessung der Sperre – mit einem Rahmen von 0 bis 4
Jahre beim Ersttäter – zu berücksichtigen. Zur Wahrung des Gesichts bleibt es zwar
offiziell bei der „strict liability“, sie ist aber in der Praxis abgeschafft.
Das ist ein – schon lange geforderter – Schritt zu einer größeren Rechtssicherheit,
weil dadurch die Wahrscheinlichkeit wächst, dass Sportgerichtsentscheidungen vor
ordentlichen Gerichten halten. Die Befürworter einer solchen Individualisierung
der Ahndungsmaßnahmen – nach unten und nach oben – werden wohl in Zukunft nicht
mehr als „Verräter am System“ abgehandelt!
Die Gefahr, dass vom Sportler angerufene ordentliche Gerichte nicht so mitspielen,
wie sich dies die Verbände vorstellen, ist in Deutschland auch dadurch minimiert
worden, dass verpflichtend nur noch der Internationale Sportgerichtshof (CAS),
das deutsche Sportschiedsgericht oder ein nach dem Gesetz eingesetztes angerufen
werden dürfen. Damit sind die ordentlichen Gerichte außen vor, und zwar auf
rechtsstaatlicher Basis. Es kann dann nicht mehr passieren, dass ein internationaler
Fachverband zum Abschluss eines Vergleiches gezwungen wird, nach dem er sechs-
bis siebenstelligen Schadensersatz wegen einer Sperre auf Klage eines
Athleten/einer Athletin sich verpflichten musste, den/die er nicht hätte zusätzlich
sperren dürfen, weil dies bereits von einem nationalen Verband (rechtmäßig) erfolgt
ist.
Die WADA und die NADA hat die Wirklichkeit eingeholt. Sie hat darauf reagiert und
ihr Regelwerk angepasst. Wenn es auch sehr lange gedauert hat – die jetzigen
Änderungen sind ein entscheidender Schritt in Richtung Rechtsstaatlichkeit,
Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit. Das Abschreckungspotenzial leidet
darunter nicht, es steigt. Und das tut der Dopingbekämpfung gut, das tut den
ehrlichen Athleten gut.
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